Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 08.10.2003 – 3 U 52/03
- OLG Köln, 09.05.2000 – 9 U 127/99
- BGH, 08.01.2014 – IV ZR 206/13Lebensversicherung: Qualifiziertes Mahnschreiben wegen Nichtzahlung der Folgeprämie bei mehreren VersicherungsnehmernZitiert von 8
- OLG Köln, 09.10.2018 – 9 U 53/18
- OLG Köln, 29.05.1996 – 27 U 6/96
- OLG Saarbrücken, 15.01.2025 – 5 W 83/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- OLG Karlsruhe, 21.08.2025 – 12 W 14/25
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 5 U 97/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/38#abs-1 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/38#abs-2 (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/38#abs-3 (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.